Satzung der Anbauvereinigung „Fruity Bloom Club“

Anbauvereinigungen sind Vereine von Cannabisnutzern, die ihren gemeinschaftlichen Eigenanbau gemeinschaftlich organisieren. Ziel des Vereins ist die Gründung und der legale Betrieb einer solchen Anbauvereinigung im Rahmen des Cannabisgesetzes (CanG). Die Aufgaben und Ziele des Vereins und der Mitglieder sind daher grundsätzlich der gemeinschaftliche Eigenanbau, die Weitergabe von Konsumcannabis und Vermehrungsmaterial und die sachbezogene Information unserer Mitglieder.

Fruity Bloom Club nimmt als Mitglieder volljährige Cannabis-Nutzer auf, die eine sichere Versorgung mit Qualitätskontrollen und -standards, unter Ausschluss der Öffentlichkeit wollen.
In diesem Sinne gibt sich Fruity Bloom Club seine Satzung.

1. Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. DerVereinführtdenNamenFruityBloomClub.ErsollindasVereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.

  2. DerVereinhatseinenSitzinMülheimanderRuhr.

  3. DasGeschäftsjahristdasKalenderjahr.

2. Vereinszweck

Der Zweck des Vereins ist

  1. dergemeinschaftlicheEigenanbauunddieWeitergabedesingemeinschaftlichem

    Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an seine Mitglieder zum

    Eigenkonsum;

  2. dieInformationvonMitgliedernübercannabisspezifischeSuchtpräventionund

    -beratung;

  3. sowiedieWeitergabevonbeimgemeinschaftlichenEigenanbaugewonnenem

    Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an seine Mitglieder, sowie ggf. an sonstige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, oder an andere Anbauvereinigungen.

3. Erlaubnispflicht

  1. DerVereinszweckisterlaubnispflichtigundwirdnurnachErhaltundwährendder Gültigkeitsdauer der behördlichen Erlaubnis ausgeübt.

  2. DerVorstandbzw.VertretungsberechtigtewerdendieentsprechendeErlaubnisbei der zuständigen Behörde beantragen sowie rechtzeitig vor Ablauf deren Verlängerung sicherstellen.

  3. DerVorstandträgtdafürSorge,dassallegesetzlichenVorschriften,diezur Erlaubnisfähigkeit notwendig sind, bei Antragstellung vorliegen.

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  1. DieErlaubniskannundwirdnichtanDritteübertragen.

  2. BeivollständigeroderteilweiserVersagungoderEntzugderErlaubnisträgtder

    Vorstand dafür Sorge, dass die Versagungsgründe unverzüglich behoben werden. Im Falle der dauerhaften, endgültigen und vollständigen Versagung der Erlaubnis, wird der Verein nach den hierin niedergelegten Vorschriften aufgelöst.

4. Kinder- und Jugendschutz sowie Suchtprävention

  1. DerVorstandbenennteinMitgliedalsPräventionsbeauftragten,umeinen umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz sicherzustellen und um die Mitglieder zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis anzuhalten.

  2. DerPräventionsbeauftragtestehtMitgliederndesVereinsalsAnsprechpersonfür Fragen der Suchtprävention zur Verfügung. Insbesondere bringt der Präventionsbeauftragte seine Kenntnisse bei der Erstellung des Gesundheits- und Jugendschutzkonzepts ein und stellt dessen Umsetzung sicher. Ebenfalls stellt er sicher, dass der Verein mit Suchtberatungsstellen vor Ort in einer Weise kooperiert, dass Mitgliedern mit einem riskanten Konsumverhalten oder einer bereits bestehenden Abhängigkeit ein Zugang zum Suchthilfesystem ermöglicht wird.

  3. DerPräventionsbeauftragtehatnachzuweisen,dasserüberspezifischeBeratungs- und Präventionskenntnisse verfügt, die er durch Suchtpräventionsschulungen bei Landes- oder Fachstellen für Suchtprävention oder Suchtberatung oder bei vergleichbar qualifizierten öffentlich geförderten Einrichtungen erworben hat. Der Nachweis der Beratungs- und Präventionskenntnisse wird durch eine Bescheinigung der Teilnahme an einer der vorgenannten Schulungen erbracht.

5. Erwerb der Mitgliedschaft

  1. MitglieddesVereinskannjedenatürlichePersonwerden,diedas18.Lebensjahr vollendet, einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und kein Mitglied in einer anderen Anbauvereinigung gem. § 16 Abs. 2 S. 2 CanG ist.

  2. AlterundWohnsitzbzw.AufenthaltsinddurchVorlageeinesamtlichen Lichtbildausweises oder sonstiger geeigneter amtlicher Dokumente nachzuweisen. Der Nachweis kann auch elektronisch erfolgen, sofern das dafür gewählte Verfahren eine hinreichend sichere Überprüfung der Identität des Antragstellers ermöglicht. Der Antragsteller hat schriftlich oder über die dafür vorgesehenen elektronischen Schnittstellen zu versichern, dass er kein Mitglied in einer anderen Anbauvereinigung ist.

  3. DieAufnahmeindenVereinistschriftlichinPapierformoderinTextformüberdie dafür vorgesehenen elektronischen Schnittstellen beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen. Der Antrag wird in jedem Fall abgelehnt, wenn der Verein die maximale Mitgliederzahl von 500 erreicht hat.

  4. DieVereinsmitgliedschafthateineMindestdauervondreiMonaten.

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6. Beendigung der Mitgliedschaft

  1. DieMitgliedschaftimVereinendetdurchTod,Austritt,Ausschluss,oderwenndas Mitglied seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr in Deutschland hat.

  2. DerAustrittistschriftlichinPapierformoderinTextformüberdiedafür vorgesehenen elektronischen Schnittstellen gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt vor einer Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten ist ausgeschlossen.

  3. EinMitgliedkanndurchBeschlussderMitgliederversammlungausdemVerein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz Mahnung (in Textform) unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

  4. DernachgewieseneVerkaufoderdieAbgabevonCannabisanMinderjährigeaus dem Gemeinschaftsanbau führt zwingend zum sofortigen Ausschluss mit dem sofortigen Ende aller Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem Mitglied.

7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. JedesMitgliedhatdasRecht,dieEinrichtungendesVereinsfürdenvorgesehenen Vereinszweck zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

  2. JedesMitgliedhatdiePflicht,dieInteressendesVereinszufördern,insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

  3. Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift oder Kontaktdaten (E-Mail Adresse, Telefonnummer) schriftlich in Papierform oder in Textform über die dafür vorgesehenen elektronischen Schnittstellen unverzüglich dem Verein mitzuteilen. Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern folgende Daten: Name, Geburtsdatum, Anschrift, Kontaktdaten (E-Mail Adresse, Telefonnummer), Bankverbindung, Fertigkeiten, vereinsbezogene Daten (Eintritt, Ehrungen, Ämter, Mitgliedschaftsnummer, Verbrauch). Diese Daten werden ausschließlich für die Mitgliederverwaltung benötigt und unter Beachtung der DSGVO verarbeitet. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, wenn dies erforderlich ist. Näheres ergibt sich aus der Datenschutzordnung, die der Vorstand erlassen kann bzw. der Datenschutzerklärung.

8. Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

  1. Gemäß der Satzung sind die Mitglieder des Vereins zur Zahlung einer einmaligen Aufnahmegebühr und eines monatlichen Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

  2. Die Höhe der Aufnahmegebühr beträgt 100€

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  1. Die Höhe des monatlichen Mitgliedsbeitrages ist gestaffelt und zu Beginn der Mitgliedschaft frei wählbar. Bei Bedarf kann diese gegen eine Bearbeitungsgebühr von 5 € geändert werden. Die Stufen sind in folgende Mitgliedschaften unterteilt:
 5 €, 10 €, 20 €, 30 €, 40 €, 50 €, 100 €, 150 €, 200 €, 250 €, 300 €, 350 €, 400 €, 450 €, 500 €

  2. Der Einzug der Beiträge erfolgt im Lastschrift-Einzugsverfahren, zu Beginn eines Kalendermonates. Von diesem Verfahren kann nur in begründeten Einzelfällen abgewichen werden. Soweit die Zahlung nicht per Lastschrift erfolgt, ist die Zahlung nur auf das Vereinskonto zulässig. Bei Überweisungen auf das Vereinskonto ist die Mitgliedsnummer im Verwendungszweck anzugeben.

  3. Jedes Mitglied erhält nach Unterzeichnung des Aufnahmeantrags ein persönliches Clubkonto. Sowohl der Mitgliedsbeitrag als auch die Aufnahmegebühr (abzüglich einer einmaligen Bearbeitungsgebühr von 10 €) werden dem Clubkonto gutgeschrieben.

  4. Es erfolgt keine Rückerstattung geleisteter Gebühren oder Beiträge.

  5. Jedes Mitglied erhält eine personalisierte Clubkarte. Diese wird für den Einlass, die

    Verifizierung (zzgl. Personalausweis) und für die Abgabe der gewünschten

    Produkte benötigt.

  6. Die Abgabe von Cannabis, Haschisch oder Vermehrungsmaterial erfolgt

    entsprechend des eingezahlten Mitgliedsbeitrages zum ermittelten Selbstkostenanteil je nach Sorte und Qualitätsklasse. Der Gegenwert wird vom Clubkonto abgezogen.

  7. Die maximalen monatlichen Abgabemengen ergeben sich aus den gesetzlichen Vorgaben nach § 19 Abs. 3 CanG:

    • Mitglieder > 21 Jahre max. 25 g/Tag bei max. 50 g im Monat

    • Mitglieder < 21 Jahre max. 25 g/Tag bei max. 30 g im Monat bei einem THC-

      Gehalt < 10%

      9. Organe des Vereins

      Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

      10. Aufgaben der Mitgliederversammlung

      Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

      1. ÄnderungenderSatzung,
      2. dieFestsetzungderAufnahmegebührundderMitgliedsbeiträge,
      3. derAusschlussvonMitgliedernausdemVerein,
      4. dieWahlderMitgliederdesVorstands,
      5. dieEntgegennahmedesJahresberichtsunddieEntlastungdesVorstands, 6. dieAuflösungdesVereins.

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11. Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. MindestenseinmalimJahr,möglichstimerstenQuartal,istvomVorstandeine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Schrift- oder Textform unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

  2. DieTagesordnungsetztderVorstandfest.JedesVereinsmitgliedkannbis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

  3. DerVorstandhateineaußerordentlicheMitgliederversammlungeinzuberufen,wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

  4. SitzungenkönnenauchhybridodervirtuellimWegederelektronischen Kommunikation gemäß den Vorschriften des § 32 Abs. 2 BGB abgehalten werden.

12. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. DieMitgliederversammlungwirdvomVorsitzendendesVorstands,beidessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

  2. DieMitgliederversammlungistbeschlussfähig,wennmindestenseinZehntelaller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

  3. DieMitgliederversammlungbeschließtinoffenerAbstimmungmitderMehrheitder Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung aller Mitglieder. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von einer zuständigen Behörde vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

  4. ÜberdenAblaufderMitgliederversammlungunddiegefasstenBeschlüsseistein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben oder in Textform zu bestätigen ist.

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13. Vorstand

  1. DerVorstandbestehtausdemVorsitzenden,seinemStellvertreterunddem Schatzmeister.

  2. DerVorsitzende,seinStellvertreterundderSchatzmeistervertretendenVerein jeweils zu zweit. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis gegenüber den Angestellten des Vereins haben die Vorstandsmitglieder jeweils allein.

  3. DenMitgliederndesVorstandskanneineangemesseneVergütunggezahltwerden.

14. Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. dieEinberufungundVorbereitungderMitgliederversammlungeneinschließlichder Aufstellung der Tagesordnung;

  2. dieAusführungvonBeschlüssenderMitgliederversammlung;

  3. dieVerwaltungdesVereinsvermögensunddieAnfertigungdesJahresberichts;

  4. dieAufnahmeneuerMitglieder;

  5. dieFührungeinerGeschäftsstelle,RegelungderVergütungfürVereins-und

    Organämter, Verhandlung und Abschluss aller damit im Zusammenhang stehender

    Verträge;

  6. dieAufnahmevonKreditenoderMitgliederdarlehenzurFinanzierungbestimmter

    Vorhaben, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erfüllung des Vereinszwecks stehen, soweit diese Vorhaben notwendig und mit den bestehenden Mitteln nicht finanziert werden können und der Verein mit dieser Tätigkeit von jeglicher Lizenzpflicht im Rahmen des Kreditwesengesetzes ausgenommen ist;

  7. dieOrganisationdesAnbausundderWeitergabedesangebautenCannabisund Vermehrungsmaterials, wozu neben dem Anbau selbst auch die Anmietung von Liegenschaften, die Anschaffung von Equipment und die Anstellung von Personal zählt, die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung sowie die Beantragung bzw. Verlängerung aller behördlichen Erlaubnisse, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind.

15. Bestellung des Vorstands

  1. DieMitgliederdesVorstandswerdenvonderMitgliederversammlungeinzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Amtszeit des Vorstandes ist unbefristet.

  2. ScheideteinMitgliedvorzeitigausdemVorstandaus,sosinddieverbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

  3. JedesVorstandsmitgliedundjedesonstigevertretungsberechtigtePersonmüssen die gem. § 12 Abs. 1 CanG erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und unbeschränkt geschäftsfähig sein. Erfüllt ein Vorstandsmitglied eine dieser Voraussetzungen nicht mehr, scheidet es als Vorstandsmitglied unmittelbar aus. Ein Vorstandsmitglied

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besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit insbesondere dann nicht, wenn einer der Gründe des § 12 Abs. 2 CanG vorliegt. Selbiges gilt für sonstige vertretungsberechtigte Personen des Vereins.

16. Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

  1. DerVorstandtrittnachBedarfzusammen.DieSitzungenkönnenvonjedem Mitglied des Vorstandes in Textform einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

  2. DieBeschlüssedesVorstandssindzuprotokollieren.DasProtokollistvom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben oder in Textform zu bestätigen.

  3. SitzungenkönnenauchhybridodervirtuellimWegederelektronischen Kommunikation analog den Vorschriften des § 32 Abs. 2 BGB abgehalten werden.

17. Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. DieVereins-undOrganämterwerdengrundsätzlichehrenamtlichausgeübt.

  2. DerVorstandkannbeiBedarfundunterBerücksichtigungderHaushaltslage

    beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden, sowie Aufträge gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

  3. ZurErledigungderGeschäftsführungsaufgabenundzurFührungder Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

  4. ImÜbrigenhabendieMitgliederdesVereinsgrundsätzlichkeinen Aufwendungsersatzanspruch. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen, bspw. für Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten.

  5. ErstattungenjedwederArtwerdennurgewährt,wenndieAufwendungenmit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

18. Auflösung und Beendigung des Vereins

  1. ImFallederAuflösungdesVereinssindderVorsitzendedesVorstandsundsein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

  2. BeiAuflösungoderAufhebungdesVereinsfälltdasVermögendesVereinsaneine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege

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iSd. § 52 Abs. 2 Nr. 3 AO, insbesondere und wenn möglich mit Schwerpunkt auf

Suchtprävention und -beratung.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.